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Überrollbügel

Ist der Halter des Fahrzeuges Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (welches bei Vollerwerbslandwirten Pflicht ist), gilt Unfallverhütungsvorschrift.

Die Forderungen zum Überrollschutz sind im § 11 Absatz 2 Nr. 24 der UVV festgelegt.

Danach müssen alle ab dem 01.01.1970 erstmals für den Verkehr zugelassenen Schlepper einen Sicherheitsbügel, ein Sicherheitsverdeck oder eine Sicherheitskabine haben. Für bereits zugelassene Schlepper galt eine Übergangsfrist für die Nachrüstung bis zum 01.01.1977. Dieses bedeutet eine klare Überrollschutz-Pflicht auch für Oldtimer.

Die Berufsgenossenschaften verhängen bei Nichtbefolgung eine Geldstrafe.

Praxis ist, daß die Berufsgenossenschaften bei einem Schlepper, der zwar innerhalb eines mitgliedspflichtigen Betriebes angemeldet ist, aber ausschließlich für Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt wird, die Strafe aussetzen und einen entsprechenden Vermerk machen.
Wird dann der Schlepper aber doch zu land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingesetzt, ist natürlich wieder eine Strafe fällig.

Man sollte sich natürlich klarmachen, daß die wirklichen Probleme mit der Berufsgenossenschaft erst dann entstehen, wenn tatsächlich ein Unfall mit Verletzung des Fahrers oder anderen Folgen passiert. Ob das zugekniffene Auge aus der vorherigen Regelung dann noch Bestand hat, ist zu klären.

Natürlich muß man beachten, daß bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ein wirkliches Risiko für den Fahrer besteht sich unter dem Schlepper ernsthaft zu verletzen oder getötet zu werden - insofern entspringt die Vorschrift des Überrollschutzes ja der einsichtigen Notwendigkeit des Schutzes.

Ist der Halter des Fahrzeuges aber kein Mitglied des Berufsgenossenschaft, gelten für ihn auch nicht die Vorschriften. Hier liegt die Entscheidung und die Verantwortung bei ihm.

Die Polizei und der TÜV/die Dekra haben mit der Prüfung der Notwendigkeit des Überrollschutzes nichts zu tun - geht also ein Schlepper, welcher von einem Vollerwerbslandwirt angemeldet ist, ohne diesen über den TÜV, ist das richtig und keiner kann sich hinterher darauf berufen. Bei der Hauptuntersuchung wird der TÜV/die Dekra lediglich prüfen, ob Teile des montierten Überrollschutz den Fahrer, die Mitfahrenden oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder verletzen können.

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