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Umweltzonen

In der Bundesrepublik Deutschland werden immer Umweltzonen eingerichtet, in denen es Einschränkungen zum Verkehr mit Kraftfahrzeugen gibt.

Entstanden sind die Umweltzonen aus der Feinstaubbelastung in der Luft und der EU-Richtlinie für Luftqualität, die Obergrenzen für die Belastung mit Feinstaub vorsieht (Richtlinie 1996/ 62/ EG und 1999/ 30/ EG).

Geregelt werden Bestimmungen in § 40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und in der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung.

Die Kommunen sind durch die entsprechende Gesetze berechtigt den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einzuschränken, wenn dieses geeignet ist, um die Feinstaubbelastung in der Luft zu senken.

Dabei sind die Kommunen für die Ausarbeitung der Ausnahmen zuständig. So bleibt es also nur in die entsprechenden örtlichen Bestimmungen zu sehen, wenn man genaueres über die Beschränkungen und betroffenen Fahrzeuge erfahren will.

Unglücklicherweise ist das bundesweit einheitliche Verkehrsschild 270.1 "Umweltzone" mißverständlich, weil es aus dem Verkehrrschild Nr. 250 abgeleitet ist, welches das ‚Verbot für Fahrzeuge aller Art‘ aussagt.

Das Verkehrszeichen 250: 'Verbot für Fahrzeuge aller Art'

Verkehrsschild 270.1 'Umweltzone'

Wenn man diese Bedeutung nimmt und dann die auf dem Schild genannte Freigabe für Kraftfahrzeuge der entsprechenden Emmmissionsklassen, könnte man leicht denken, daß der Verkehr von Fahrzeugen nur mit Kraftfahrzeugen der gekennzeichneten Klassen erlaubt ist.

Aber weit gefehlt: Das ist für deutsche Rechtsverhältnisse doch ein bißchen zu einfach.
(Eigentliche hätte das Schild sinnvollerweise folgende Bedeutung bekommen müssen: Verbot für Fahrzeuge aller Art, außer der Betrieb ist durch die Ausnahmen der örtlichen Verordnungen freigegeben. Die entsprechenden Bestimmungen sind bei den zuständigen Behörden während der üblichen Öfffnungszeiten jederzeit einzusehen.)

Denn da die Kommunen für die Ausarbeitung der Rechtsbestimmungen zu den Umweltzonen zuständig sind, ist es auch deren Aufgabe, die entsprechenden Verordnungen zu definieren.

So sind in der Regel vom Fahrverbot nur Personenkraftwagen und LKW betroffen, nicht aber Zugmachinen.

Die Traktoren haben in aller Regel eine Zulassung als "Ackerschlepper/Zugmaschine" und fallen dann nicht unter das Fahrverbot.

Für Kraftfahrzeuge mit einer H-Zulassung gibt es auch oft Ausnahmeregelungen.
Alle diese Regelungen müssen aber immer im Einzelfall bei den einzelnen Kommunen abgefragt werden, erst dann ist klar, wer genau sich mit welchen Fahrzeugen in den Umweltzonen bewegen darf.

Klaus Laage

Stand: 08.03.2009

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